Maklerrecht

 

Die §§ 652 – 655 BGB beinhalten die für den Maklervertrag wesentlichen Rechtsvorschriften.

Häufig kommt man mit dieser besonderen Vertragsart in Berührung, wenn eine Immobilie veräußert oder vermietet, bzw. angemietet oder gekauft werden soll und sich der Eigentümer oder der Interessent eines Dritten, des Maklers, bedient.

Häufiger Streitpunkt ist dabei die Ursächlichkeit der Maklerleistung für Vertragsabschlüsse, aber auch der Inhalt des Vertrages und die daraus resultierenden Ansprüche gegen den Makler. Zudem besteht oft Uneinigkeit über den genauen Anspruchsgegner und die Anspruchshöhe.

Wir beraten sowohl den Makler, als auch Auftraggeber, Veräußerer, Vermieter, Erwerber und Mieter in Fragen des

  • Maklervertrags (Gestaltung, Wirksamkeit)
  • Nachweis und Vermittlung
  • Alleinauftrag Entstehung und Verwirkung eines Provisionsanspruchs
  • Provisionsanspruchs bei Leistungsstörungen oder der Ausübung von Gestaltungsrechten wie der Anfechtung, Rücktritt vom Kaufvertrag und Kaufpreisminderung wegen Mängeln etc.
  • Doppeltätigkeit des Maklers
  • Hinweis- und Prüfungspflicht des Maklers

 

Ihre Ansprechpartner:

Justizrat Walter Klein

RA Daniel Fischer