Aktuelles

Sichere, schnelle und einfache Kommunikation via WebAkte

Zunächst in den von Rechtsanwalt Daniel Fischer bearbeiteten Fällen, können wir auf Wunsch eine Bearbeitung über die WebAkte anbieten. Hier können Sie sich komfortabel jederzeit über den Bearbeitungsstand Ihrer Akte informieren und Informationen abrufen und bereitstellen.

Webakte Mandanten-Login

————————————————————————————————

Handy/Mobiltelefon als Navigationsgerät

 

Obwohl sich die Benutzung eines mobilen Navigationsgerätes (Navigon, TomTom u.ä.) in der Art der Handhabung nicht von der Nutzung einer Navigations-App auf dem Mobiltelefon unterscheidet, ist das OLG Hamm der Auffassung, es handle sich bei der Nutzung einer Navigationshilfe um eine Nutzung des Mobiltelefons. Die Folge: Wird man bei der Nutzung ertappt, während man das Mobiltelefon in Händen hält, droht sowohl ein Bußgeld als auch 1 Punkt in Flensburg. Das OLG Hamm führt hierzu aus:

“Es kann dahingestellt bleiben, ob der Betroffene das Mobiltelefon während des vorbeschriebenen Tathergangs zum Telefonieren oder als Navigationshilfe genutzt hat. Denn entgegen der in der Beschwerderechtfertigung vertretenen Ansicht ist unter “Benutzung” i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO auch die Nutzung als Navigationsgerät zu verstehen. Insbesondere das Oberlandesgericht Köln hat bereits in seinem Beschluss vom 26. Juni 2008  NJW 2008, 3368, 3369) zutreffend ausgeführt, der Gesamtheit der obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 23 Abs. 1a StVO sei mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, dass auch die Nutzung der Funktion eines Mobilfunkgeräts als Navigationshilfe als unzulässig anzusehen sei. Denn die Nutzung des Geräts als Navigationshilfe beinhalte einen Abruf von Daten und stelle sich damit zugleich als “Benutzung” dar. Ein derartiger Kommunikationsvorgang solle nach dem Willen des Gesetzgebers jedenfalls im Zusammenhang mit einem Mobiltelefon unterbleiben”

 

Ihre Ansprechpartner:

Justizrat Walter Klein
RA Daniel Fischer

——————————————————————————-

Eigentümerliste bei Anfechtungsklagen nach dem WEG

 

Immer wieder ist es für klagende Eigentümer im Rahmen einer Anfechtungsklage schwierig, eine aktuelle Liste der Eigentümer vorzulegen bzw. anzufertigen. Insbesondere bei großen Eigentümergemeinschaften ist dies eine Herausforderung. Wenn diese nicht zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegt, kann eine Klage alleine aus diesem Grund abgewiesen werden.

Der Bundesgerichtshof hat diesem Problem mit seinem Urteil vom 14.12.2012 nunmehr ein Ende bereitet. Der Verwalter muss auf Anforderung des Gerichts eine aktuelle Eigentümerliste vorlegen, ggf. unter Androhung/Festsetzung von Ordnungsmitteln. Der Bundesgerichtshof führt hierzu aus:

„Dem Gesetzgeber war bewusst, dass für den Kläger Verzögerungen durch die Erstellung der Liste entstehen können. Dies hat er zum Anlass für die Einführung von § 44 WEG genommen und in diesem Zusammenhang betont, dass eine Abweisung der Klage als unzulässig nur dann in Betracht komme, wenn der Kläger die notwendigen Angaben endgültig und grundlos verweigere (BT-Drucks. 16/887 S. 36). Dabei hat er aber nicht in den Blick genommen, dass der Verwalter – wie hier – nach Anforderung der Liste durch den Kläger pflichtwidrig untätig bleiben kann. Während der Verwaltung die aktuellen Daten regelmäßig bekannt sind, ist der Kläger in der Regel auf deren Auskunft angewiesen. Denn aus dem Grundbuch und den Grundakten müssen die ladungsfähigen Anschriften nicht hervorgehen (vgl. § 15 Abs. 1 GBV); zudem kann sich ein Eigentümerwechsel auch außerhalb des Grundbuchs vollziehen. Es besteht deshalb ein praktisches Bedürfnis, die Vorlage der Liste durch den Verwalter herbeizuführen, ohne den Kläger auf einen weiteren Rechtsstreit gegen diesen bzw. auf das Verfahren der einstweiligen Verfügung verweisen zu müssen.“

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier. Es empfiehlt sich daher, zur Vorbereitung einer Anfechtungsklage beim Verwalter die aktuelle Eigentümerliste unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs anzufordern, Probleme im gerichtlichen Verfahren werden hierdurch vermieden.

 

Ihre Ansprechpartner:

Justizrat Walter Klein
RA Daniel Fischer

————————————————————————————————–

Mietrechtsreform 2013 – Das “Berliner Modell“ der Zwangsvollstreckung ist im Gesetz verankert

Die Zwangsräumung einer Mietwohnung ist regelmäßig mit sehr hohen Kosten verbunden.

So muss der Gläubiger nicht nur mit den Kosten des Gerichtsvollziehers in Vorlage treten, daneben muss ein Vorschuss geleistet werden für die Wohnungsöffnung, den Abbau und Abtransport von Möbelstücken und die Kosten für die Einlagerung.

Selbst bei Wohnung bis zu einer Größe von 70qm fallen regelmäßig Kosten in einer Größenordnung von 3.000 € an.

Die Praxis hat sich hier in den vergangenen Jahren beholfen. Der Gerichtsvollzieher wurde nur beauftragt, die Schlösser einer Wohnung auszutauschen, eine Räumung erfolgte indes nicht. Dies, weil der Gläubiger ein Vermieterpfandrecht an allen in der Wohnung befindlichen Gegenständen ausgesprochen hatte und insoweit ein Entfernen durch den Gerichtsvollzieher nicht mehr notwendig war.

Diese Vorgehensweise ist pragmatisch und tückenreich zugleich, die Inbesitznahme der Wohnung berechtigte den Gläubiger nämlich nicht, nach Belieben mit diesen Gegenständen zu verfahren.

Insoweit war es in der Vergangenheit häufig (abhängig von der Person des Schuldners) angezeigt, sicherheitshalber den teuren Weg zu bestreiten.

Die Mietrechtsreform hat das Berliner Modell nunmehr „legalisiert“, die Voraussetzungen und auch die weitere Vorgehensweise ist nunmehr in § 885a ZPO festgeschrieben:

§ 885a
Beschränkter Vollstreckungsauftrag

(1) Der Vollstreckungsauftrag kann auf die Maßnahmen nach § 885 Absatz 1 beschränkt werden.

(2) Der Gerichtsvollzieher hat in dem Protokoll (§ 762) die frei ersichtlichen beweglichen Sachen zu dokumentieren, die er bei der Vornahme der Vollstreckungshandlung vorfindet. Er kann bei der Dokumentation Bildaufnahmen in elektronischer Form herstellen.

(3) Der Gläubiger kann bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, jederzeit wegschaffen und hat sie zu verwahren. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, kann er jederzeit vernichten. Der Gläubiger hat hinsichtlich der Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

(4) Fordert der Schuldner die Sachen beim Gläubiger nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Einweisung des Gläubigers in den Besitz ab, kann der Gläubiger die Sachen verwerten. Die §§ 372 bis 380, 382, 383 und 385 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Eine Androhung der Versteigerung findet nicht statt. Sachen, die nicht verwertet werden können, können vernichtet werden.

(5) Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben.

(6) Mit der Mitteilung des Räumungstermins weist der Gerichtsvollzieher den Gläubiger und den Schuldner auf die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 hin.

(7) Die Kosten nach den Absätzen 3 und 4 gelten als Kosten der Zwangsvollstreckung.

 

Viele der vormals vorhandenen Risiken werden durch diese Regelung überschaubar, der Gerichtsvollzieher nimmt eine verantwortungsvolle – und wesentliche Rolle in diesem Vollstreckungsmodell war.

Nicht nur, dass es dem Gerichtsvollzieher obliegt, den Zustand und den Inhalt der Wohnung zu dokumentieren, ihn trifft auch die Hinweispflicht auf die weitere Vorgehensweise, insbesondere auf Verwertungs- und Vernichtungsrechte des Gläubigers.

Diese Vorschrift schafft auf den ersten Blick Rechtssicherheit und die Praxis wird zeigen, ob der neue § 885a ZPO den Anforderungen der Praxis stand hält.

 

 

Ihre Ansprechpartner:

Justizrat Walter Klein
RA Daniel Fischer