Betriebsbedingte Kündigung

Kündigung vom Arbeitgeber erhalten –
Was ist zu tun?

Sie haben eine Arbeitgeberkündigung erhalten oder eine Kündigung wurde Ihnen angedroht: Dann gibt es
einige Dinge, die Sie wissen sollten, bevor Sie Entscheidungen treffen oder reagieren.
1. Nichts unterschreiben!
Es kann kostspielig und nachteilig sein, vor oder nach Erhalt einer Arbeitgeberkündigung
Unterschriften zu leisten. Zum Beispiel wenn der Arbeitgeber einen „Aufhebungsvertrag“ anbietet.
Oft werden die rechtlichen, etwa die sozialversicherungsrechtlichen Folgen nicht übersehen. In
jedem Fall sollte der Arbeitnehmer sich eine Überlegungsfrist von mindestens 3 Tagen
ausbedingen.
2. Wann erhalten?
Notieren Sie sich, wann Sie die Kündigung erhalten haben. Wann Sie Ihnen übergeben wurde.
Wann das Kuvert mit dem Kündigungsschreiben im Briefkasten lag. Heben Sie den Umschlag,
den Einschreibebrief usw. auf.
3. Kündigungsschutzklage – Drei-Wochen-Frist!
Arbeitgeberkündigungen können in aller Regel nur innerhalb von 3 Wochen angefochten werden.
Die sogenannte „Kündigungsschutzklage“ ist beim Arbeitsgericht einzureichen. Wird diese Frist
versäumt, ist auch anwaltliche Hilfe vielfach nicht mehr möglich.
4. „Bevollmächtigter“ hat gekündigt?
Schauen Sie sich das Kündigungsschreiben an. Wer hat es unterschrieben? Kündigt ein
Bevollmächtigter, also zum Beispiel ein Mitarbeiter in Vertretung (i.V.) für den Arbeitgeber, so
kann die Kündigung unter Umständen zurückgewiesen werden. Dies kann weitreichende Folgen
haben; die Kündigung kann unwirksam sein. In solchen Fällen besteht Eilbedarf.
5. Zur Arbeitsagentur!
Unverzichtbar ist in der Regel, dass Sie sich „unverzüglich“ persönlich bei der Arbeitsagentur
arbeitsuchend melden.
6. „Betriebsbedingte“ Kündigung?
Eine Kündigung auf der „betriebsbedingt“ steht, ist nicht alleine deswegen wirksam. Die
betriebsbedingte Kündigung kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn dringliche betriebliche
Erfordernisse vorliegen. (§ 1 Kündigungsschutzgesetz) Zum Beispiel Outsourcing: Aufgaben, die
bisher im Betrieb wahrgenommen wurden, werden ausgelagert. Outsourcing rechtfertigt nicht
automatisch eine betriebsbedingte Kündigung. Beabsichtigte Betriebsstilllegung: Der bloße
Entschluss des Arbeitgebers zur Betriebsstilllegung ohne dass dieser umgesetzt wird, führt in der
Regel nicht zum Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten für die Arbeitnehmer und reicht für
eine wirksame betriebsbedingte Kündigung nicht aus. Manchmal liegt keine Betriebsstilllegung
sondern ein „Betriebsübergang“ vor; Kündigungen „wegen“ eines Betriebsüberganges sind
unwirksam. Sozialplan: Hat der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat einen Sozialplan abgeschlossen,
so heißt das nicht, dass ein Vorgehen gegen die Kündigung von vornherein zwecklos wäre. Unter
den Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 Kündigungsschutzgesetz wird zwar bei einem
„Interessenausgleich“ zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber vermutet, dass die Kündigung durch
dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Dies kann auch beim Sozialplan gelten.
Voraussetzung ist aber, daß der Interessenausgleich/ Sozialplan wirksam abgeschlossen ist.
Formfehler dürfen nicht enthalten sein. Außerdem entbindet das Vorliegen eines
Interessenausgleichs mit Namensliste den Arbeitgeber nicht davon, eine ordnungsgemäße
Betriebsratsanhörung durchzuführen. Immer wieder kommen hier arbeitgeberseitig Fehler vor.
7. Richtig und rechtzeitig handeln!
Oft geht es um den Erhalt des Arbeitsverhältnisses. Vielfach stellen sich andere Fragen: Habe ich
Aussichten auf eine Abfindung? In welcher Höhe? Habe ich Zahlungsansprüche? Ist Resturlaub
abzugelten? Sind noch Überstunden zu vergüten? Ist das erteilte Zeugnis akzeptabel? Was
geschieht mit meiner betrieblichen Altersvorsorge? Übrigens: Auch in diesen Fällen gibt es
vielfach Fristen, die zu beachten sind, wollen Sie rechtliche Nachteile vermeiden. In der Regel
lohnt es sich, rechtzeitig und richtig zu handeln. Dazu gehört auch, dass Sie sich frühzeitig
kompetente Auskunft einholen.
Diese Hinweise sind nicht abschließend und können eine anwaltliche Beratung nicht ersetzen!
© Fuisting & Klein Rechtsanwälte in Partnerschaft, Berliner Promenade 12, 66111 SB, Telefon 0681-30717

Ihr Ansprechpartner:

RA Jörg-Toralt Warner