Eigentümerliste in der Anfechtungsklage nach dem WEG

Immer wieder ist es für klagende Eigentümer im Rahmen einer Anfechtungsklage schwierig, eine aktuelle Liste der Eigentümer vorzulegen bzw. anzufertigen. Insbesondere bei großen Eigentümergemeinschaften ist dies eine Herausforderung. Wenn diese nicht zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegt, kann eine Klage alleine aus diesem Grund abgewiesen werden.

Der Bundesgerichtshof hat diesem Problem mit seinem Urteil vom 14.12.2012 nunmehr ein Ende bereitet. Der Verwalter muss auf Anforderung des Gerichts eine aktuelle Eigentümerliste vorlegen, ggf. unter Androhung/Festsetzung von Ordnungsmitteln. Der Bundesgerichtshof führt hierzu aus:

„Dem Gesetzgeber war bewusst, dass für den Kläger Verzögerungen durch die Erstellung der Liste entstehen können. Dies hat er zum Anlass für die Einführung von § 44 WEG genommen und in diesem Zusammenhang betont, dass eine Abweisung der Klage als unzulässig nur dann in Betracht komme, wenn der Kläger die notwendigen Angaben endgültig und grundlos verweigere (BT-Drucks. 16/887 S. 36). Dabei hat er aber nicht in den Blick genommen, dass der Verwalter – wie hier – nach Anforderung der Liste durch den Kläger pflichtwidrig untätig bleiben kann. Während der Verwaltung die aktuellen Daten regelmäßig bekannt sind, ist der Kläger in der Regel auf deren Auskunft angewiesen. Denn aus dem Grundbuch und den Grundakten müssen die ladungsfähigen Anschriften nicht hervorgehen (vgl. § 15 Abs. 1 GBV); zudem kann sich ein Eigentümerwechsel auch außerhalb des Grundbuchs vollziehen. Es besteht deshalb ein praktisches Bedürfnis, die Vorlage der Liste durch den Verwalter herbeizuführen, ohne den Kläger auf einen weiteren Rechtsstreit gegen diesen bzw. auf das Verfahren der einstweiligen Verfügung verweisen zu müssen.“

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier. Es empfiehlt sich daher, zur Vorbereitung einer Anfechtungsklage beim Verwalter die aktuelle Eigentümerliste unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs anzufordern, Probleme im gerichtlichen Verfahren werden hierdurch vermieden.

 

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Justizrat Walter Klein

RA Daniel Fischer